Nach dem Gesetz soll die Unterstützungsleistung direkt an Erwachsene mit Behinderungen gehen. Anspruch auf eine Unterstützungsleistung hätten grundsätzlich Menschen ab dem 18. Lebensjahr.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung richte sich unter anderem nach dem Alter und der Fähigkeit der Person, bestimmte Tätigkeiten oder Aufgaben des täglichen Lebens selbstständig auszuführen. Das Gesetz sehe vor, die Höhe der Unterstützungsleistung an die Höhe der Sozialrente zu koppeln, die derzeit 1588 PLN brutto monatlich beträgt.
Mit dem neuen Gesetz soll die Unterstützungsleistung zwischen 40 % und 220 % der Sozialrente betragen - je nach Grad der Bedürftigkeit. Die Höhe der Bedürftigkeit werde in Punkten bewertet. Danach berechne sich die Leistung. Die vollen 220% der Sozialrente stünden damit dann beispielsweise denjenigen Personen zu, deren Unterstützungsbedürftigkeit mit 95 bis 100 Punkten bewertet wurde.
Die Entscheidung über die Bedürftigkeit werde auf Antrag der behinderten Personen von den Behindertenbeurteilungsstellen der Provinzen getroffen. Der Grad des Unterstützungsbedarfs werde anschließend aufgrund von Beobachtungen, einem persönlichen Gespräch und einer funktionellen Bewertung der beantragenden Person ermittelt. Gezahlt werden sollen die Leistungen von der Sozialversicherungsanstalt.
PAP/js