Präsident Karol Nawrocki hat das Gesetz nach der Zustimmung des Parlaments und des Senats am Freitag in Kraft gesetzt. Die Regelung knüpft Auszahlungen aus staatlichen Sozialprogrammen an eine Erwerbstätigkeit und – bei Kindern – an den Schulbesuch in Polen. Für Betreuer von Kindern mit Behinderungen gilt keine Arbeitspflicht.
Die Vorschriften gelten für drei große Hilfsprogramme: das monatliche Kindergeld „Familie 800+“, die Einschulungshilfe „Guter Start“ sowie das Elterngeld „Aktiver Elternteil“. Nach dem neuen Gesetz prüft die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) monatlich den Beschäftigungsstatus und kontrolliert anhand von Daten der Grenzschutzbehörde den Aufenthalt der Leistungsbezieher in Polen.
Leistungsberechtigt sind ausschließlich Personen mit einer nationalen Identifikationsnummer (PESEL). Das Gesetz schränkt zudem bestimmte Gesundheitsleistungen für erwachsene Ukrainer ein – darunter ausgewählte Rehabilitationsmaßnahmen, Zahnbehandlungen und Arzneimittelprogramme – erhält jedoch die grundlegende Versorgung aufrecht.
Gleichzeitig bleibt für Ukrainer mit EU-Status des vorübergehenden Schutzes der Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt, zu Schulen und Hochschulen gewahrt. Das Gesetz folgt auf Nawrockis Veto im vergangenen Monat gegen ein früheres Gesetz zur vorübergehenden Schutzregelung für Ukrainer.
Weitere Gesetzesinitiativen im Sejm angekündigt
Am kommenden Montag sollen zwei weitere Entwürfe dem Sejm vorgelegt werden: Einer sieht eine Verlängerung der Frist für Ausländer zur Beantragung der polnischen Staatsbürgerschaft vor. Der andere soll die Propagierung der nationalistischen, ukrainischen Organisation UPA aus dem Zweiten Weltkrieg und deren Ideologie unter Strafe stellen.
IAR/PR/ps