Die Zeitung veröffentlichte die Gespräche am 2. November getrennt voneinander. Agata Łukaszewicz befragte den suspendierten Gerichtspräsidenten Święczkowski, Piotr Szymaniak die Richterin Korwin-Piotrowska, die dessen Leitungsaufgaben übernommen hat. Ihre Positionen unterscheiden sich bereits darin, wer überhaupt als Richter mitwirken darf.
Richterwahl: Entscheidet der Sejm oder auch der Präsident?
Für Święczkowski reicht die Wahl durch den Sejm nicht aus. Erst der Eid in Anwesenheit des Staatspräsidenten berechtige zur Mitwirkung. Ließe er die Betroffenen vorher entscheiden, überschritte er seine Befugnisse. Die Besetzung des Gerichtsgebäudes ändere nichts daran, wer das Verfassungsorgan rechtmäßig bilde. Das Vorgehen gegen ihn bewertet er als strafbaren Angriff auf dieses Organ.
Korwin-Piotrowska hält dagegen: Das Mandat entstehe durch die Wahl im Sejm; die Verfassung kenne keine zusätzliche Voraussetzung. Der gesetzlich vorgeschriebene Eid bedeute nicht, dass der Präsident ihn persönlich entgegennehmen müsse. Geschworen werde dem Volk. Eine Verweigerung des Eides wäre ein Amtsverzicht – die gewählten Richter hätten ihn jedoch nicht verweigert.
Blockiertes Gericht oder blockierte Urteile?
Korwin-Piotrowska verweist auf rund tausend unerledigte Vorgänge, darunter mehr als 600 in der Vorprüfung. Manche warteten seit Jahren. Für November seien lediglich zwei Fälle angesetzt gewesen. Sie wirft der bisherigen Leitung zudem rechtswidrige Besetzungen von Spruchkörpern vor. Zweifel an deren Rechtmäßigkeit erklärten auch die Nichtveröffentlichung von Urteilen.
Święczkowski bestreitet Manipulationen. Die Zuteilung erfolge alphabetisch unter Berücksichtigung der Verfahren. Verzögerungen erklärt er mit unbesetzten Stellen, Richterwechseln, der Pandemie und dem Boykott anderer Staatsorgane. Anfang 2026 seien nur neun von 15 Richterstellen besetzt gewesen. Gegen den Vorwurf der Untätigkeit nennt er 141 Entscheidungen im Jahr 2025 gegenüber 118 im Vorjahr. Zudem blieben 85 Urteile unveröffentlicht, darunter Entscheidungen zugunsten von Rentnern, pflegenden Angehörigen und Grundstückseigentümern. Damit verweigere die Regierung Bürgern die Umsetzung ihrer Rechte.
Wer darf die Leitung übernehmen?
Święczkowski erkennt den Führungswechsel nicht an. Seine Gesprächsangebote an die Regierung seien ignoriert worden. Die Regierungsmehrheit habe das Gericht zunächst boykottiert und erst Richter gewählt, als sie eine eigene Mehrheit erreichen konnte. „Wenn es eine Chance auf Dialog gibt, hängt sie nicht von mir ab“, erklärt er.
Korwin-Piotrowska begründet ihr Eingreifen mit Artikel 30 des Gesetzes über den Status der Verfassungsrichter. Dieser verweise für Disziplinarverfahren auf Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit, darunter Artikel 130 zur sofortigen Unterbrechung der Amtsausübung. Diese seien sinngemäß anzuwenden. Der Interviewer hält ihr den Einwand der Helsinki-Stiftung für Menschenrechte entgegen: Eine ausdrückliche Befugnis der dienstältesten Richterin zur Suspendierung des Präsidenten fehle. Korwin-Piotrowska verweist auf Lücken im Disziplinarrecht des Verfassungsgerichts, die dieser Rückgriff schließe. Zur Beschlussfähigkeit der Richterversammlung legt sie sich nicht fest: Darüber solle die Versammlung selbst entscheiden.
rp/adn