Seit dem 10. April 2020 gelten für Einreisen nach Deutschland befristet neue Einreisebestimmungen. Ziel der Maßnahmen ist es, im Hinblick auf den Coronavirus neue Infektionsketten durch Einreisen aus dem Ausland zu verhindern.
In Folge sind für Einreisende Quarantänemaßnahmen vorgesehen, die jedoch umfassende Ausnahmeregelungen, z. B. für Pendler, umfassen. Diese Regelung bietet den polnischen Nachbarn die Möglichkeit, weiterhin nach Brandenburg einzureisen, wenn dieser Einreise nicht ausschließlich touristische oder ähnliche Gründe zu Grunde liegen.
In Brandenburg sind insbesondere folgende Personen nicht von den Quarantäneregelungen betroffen:
- die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren,
- deren Tätigkeit für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen notwendig ist,
- die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
- die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Ein geeigneter Nachweis sollte mit sich geführt werden. So sollten sich Pendler von ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, aus der hervorgeht, dass man in Brandenburg arbeitet. Im Falle einer Kontrolle, kann dies unbürokratisch beim Grenzübertritt nachgewiesen werden. Auch eine zwingende Notwendigkeit für die Einreise können Arbeitgeber oder Auftraggeber unbürokratisch bescheinigen. Für mitreisende Familienangehörige der Pendler gilt die Begleitung der Pendler als triftiger Reisegrund. Von einer Quarantänepflicht werden Saisonarbeitskräfte ausgenommen.
Zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme kann weiterhin die Einreise erfolgen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden.
Die Quarantäne-Verordnung des Landes Brandenburg führt noch weitere Personengruppen auf, die von den Quarantäneregelungen nicht betroffen sind. Die zuständigen Behörden können darüber hinaus in Einzelfällen auf Antrag Befreiungen von der Quarantänepflicht erteilen.
Info KKM Brandenburg / A. Łuba