Das Urteil erging auf Vorlage des polnischen Obersten Gerichts. Dieses befasst sich mit einer Kassationsbeschwerde gegen ein früheres Urteil, das die Produzenten der Serie zur Entschuldigung beim Weltverband der Soldaten der Heimatarmee (AK) verpflichtet hatte.
Die 2013 auch im polnischen Fernsehen ausgestrahlte Serie hatte in Polen heftige Kritik ausgelöst. Kritiker warfen den Produzenten vor, Soldaten der polnischen Heimatarmee als antisemitisch darzustellen und ihnen eine Mitverantwortung am Holocaust zuzuschreiben.
Nach Auffassung des EuGH kann eine natürliche oder juristische Person, die sich durch Inhalte einer Fernsehausstrahlung geschädigt fühlt, nicht vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates klagen, in dem sich ihr Interessenmittelpunkt befindet, um Ersatz für den gesamten Schaden zu verlangen. Zuständig seien vielmehr die Gerichte des Staates, in dem die Beklagten ihren Wohnsitz oder Sitz haben – in diesem Fall Deutschland.
Für Inhalte im Internet gelten nach Angaben des Gerichts andere Regeln. Dort können Gerichte am Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person unter bestimmten Voraussetzungen auch über Klagen auf Ersatz des gesamten Schadens entscheiden.
PAP/jc